- Transportgefährdung
- Trans|pọrt|ge|fähr|dung, die (Rechtsspr.):Handlung, durch die die Sicherheit des Verkehrs (auf der Straße od. Schiene, auf dem Wasser od. in der Luft) gefährdet wird.
* * *
Transpọrtgefährdung,die gemeingefährliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit einer Schienen- oder Schwebebahn, der Schifffahrt oder der Luftfahrt durch Beschädigung der Anlagen oder Beförderungsmittel, Bereiten von Hindernissen oder ähnliche Eingriffe (§ 315 StGB), ferner auch das Führen derartiger Beförderungsmittel in trunkenem Zustand oder unter grob pflichtwidrigem Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften (§ 315 a StGB). In beiden Fällen ist die konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder bedeutenden Sachwerten Voraussetzung der Strafbarkeit. Die T. nach § 315 wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in schweren Fällen (z. B. bei Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen) mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen oder bei Fahrlässigkeit mit geringerer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Die T. nach § 315 a wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft. - Ähnliche Bestimmungen enthalten die StGB Österreichs (§§ 176 f., 186) und der Schweiz (Art. 238 f.). Straßenverkehrsgefährdung.* * *
Trans|pọrt|ge|fähr|dung, die (Rechtsspr.): strafbare fahrlässige od. mutwillige Handlung, durch die die Sicherheit des Verkehrs (auf der Straße od. Schiene, auf dem Wasser od. in der Luft) gefährdet wird.
Universal-Lexikon. 2012.